Offenlegung laut §25 Mediengesetz:
Ing. Hazuki Abe (Hazuki Abe Design)
A.: Korbiniangasse 12, A - 3364 - Neuhofen/Ybbs
T.: +43 650 70 000
Freischaffender Künstler & Illustrator: umsatzsteuerbefreit gem. §6 (1) Z 27 UStG


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Urheberrechtshinweis:
Alle Grafiken, Bilder und Fotos dieser Seite sind Eigentum von Hazuki Abe und urheberrechtlich geschützt. Unerlaubte Verwendung, Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung jeglicher Art ist untersagt und kann sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich verfolgt werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Hazuki Abe Design:
1.   Geltung, Vertragsabschluss
1.1   Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
1.2   Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) schriftlich bestätigt werden.
1.3   Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so betrifft dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, zutreffendere zu ersetzen.
1.4   Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5   Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6   Die Angebote von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) sind freibleibend und unverbindlich.
2.   Social Media Kanäle
Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
3.   Konzept- und Ideenschutz
Hat der potentielle Kunde Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt sie dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1   Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) treten der potentielle Kunde und Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde. 
3.2    Der potentielle Kunde anerkennt, dass Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) bereits mit der Ideenerarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3    Das Konzept untersteht in seinen grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“)  ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4    Ein Entwurf enthält darüber hinaus eigene Ideen, die keine Finalisierung erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die wiedererkennbar sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Grafiken und Illustrationen angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5    Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6    Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er ihr dies binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7   Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) dabei verdienstlich wurde.   
3.8   Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) ein.
4.   Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1   Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus einer allfälligen Auftragsbestätigung durch Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“). Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“).
4.2   Alle Leistungen von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“)  (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
4.3    Der Kunde wird Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4   Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B.: Logos, Texte) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
5.   Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1   Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2    Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3   In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.
6.   Termine
6.1   Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) schriftlich zu bestätigen.
6.2   Verzögert sich die Lieferung/Leistung von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3   Befindet sich Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er ihr schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.   Vorzeitige Auflösung
7.1   Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a)   die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b)   der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c)   berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“)  weder Vorauszahlungen leistet noch ihrer Leistung eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2   Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
8.   Honorar
8.1   Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 5000,00, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
8.2    Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3   Alle Leistungen von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“), die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) ausgelegten Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4   Kostenvoranschläge von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“)  sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.5   Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“)  - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“)  begründet ist, hat der Kunde darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“), schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) zurückzustellen.
9.   Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1   Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) geschickter Grafikdatei bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“).
9.2   Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3    Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4   Weiters ist Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5   Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.6   Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10.    Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1   Alle Leistungen von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“), einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“)  und können jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“), so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2   Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“), wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“)  und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.  Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
10.3   Für die Nutzung von Leistungen von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“), die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) erforderlich. Dafür steht Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4   Der Kunde haftet Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
11.    Kennzeichnung
11.1   Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2   Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12. Gewährleistung
12.1  Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“), verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2   Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) zu. Die Mängel werden in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“)  alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für sie mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
12.3   Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.4   Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
13.   Haftung und Produkthaftung
13.1   In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“)  und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“)  ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
13.2   Jegliche Haftung von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) für Ansprüche, die auf Grund der von ihr erbrachten Leistung gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3   Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“). Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
14.   Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.   Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1   Erfüllungsort ist der Wohnsitz von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“). Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
15.2   Als Gerichtsstand für alle sich zwischen Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz von Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“)  sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist Hazuki Abe („Hazuki Abe Design“) berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
15.3   Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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